Artikel 4
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet des anderen Vertragstaates erstreckt, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.
(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.
(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.
(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen kann in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde gelegt werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.
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