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DBA Luxemburg Artikel 3, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 3

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in dem anderen Vertragstaat liegt, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Er gilt ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines gewerblichen Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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