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DBA Luxemburg Artikel 29, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 29

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen letztmals auf die Steuern angewendet, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Luxemburg, am , in zweifacher Ausfertigung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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