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DBA Luxemburg Artikel 25, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 25

Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Vertragstaaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Vertragstaates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen.

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