Artikel 25
Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Vertragstaaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Vertragstaates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76660