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DBA Luxemburg Artikel 22, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 22

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bedeutet:

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung von Betriebstätten, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen gewährt, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Person unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Der Ausdruck „Besteuerung“ bezieht sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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