DBA Luxemburg Artikel 20, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 20

(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Vertragstaaten unterliegen, dürfen in dem anderen Vertragstaat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11.

(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

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