DBA Luxemburg Artikel 2, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 2

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten“ eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes steuerpflichtig ist, oder eine juristische Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Sitzes oder des Ortes ihrer tatsächlichen Leitung steuerpflichtig ist.

(3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine natürliche Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so ist der Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wie folgt zu ermitteln:

a) der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem der beiden Vertragstaaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

d) gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

(4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine juristische Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

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