Artikel 17
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen oder ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienste oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 14 und 16 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmänischen (Anm.: richtig: kaufmännischen) oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechtes erbracht werden, finden die Artikel 14 und 16 Anwendung.
(3) Ob eine Körperschaft eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
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