Artikel 14
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gehälter, Löhne oder ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, so hat, vorbehaltlich der Artikel 16 und 17, nur dieser Staat das Besteuerungsrecht, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so werden die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden Vergütungen, die eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn:
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat seinen Wohnsitz hat, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, erbracht werden, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten einer Hochschule, technischen Schule oder ähnlichen Lehranstalt eines der beiden Vertragstaaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Vertragstaat nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische Ausbildung zu erhalten.
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