zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
DBA Luxemburg Artikel 13, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 13

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates oder als nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat hat, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.

(2) Absatz 1 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach den Artikeln 12 oder 14 zu behandeln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76660