Artikel 11
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus dem anderen Vertragstaat Zinsen, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt werden. Einkünfte aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter gelten nicht als Zinsen.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zinsenempfänger mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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