DBA Luxemburg Artikel 1, BGBl. Nr. 54/1964, gültig ab 07.02.1964

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 in der Republik Österreich oder im Großherzogtum Luxemburg oder in beiden Vertragstaaten haben.

(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Vertragstaaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit:

1. in der Republik Österreich:

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die Vermögensteuer,

d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

e) die Aufsichtsratsabgabe,

f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),

g) die Grundsteuer,

h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

i) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,

j) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

2. im Großherzogtum Luxemburg:

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die besondere Steuer von Tantiemen,

d) die Vermögensteuer,

e) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),

f) die Grundsteuer.

(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den geltenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.

(6) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Großherzogtums Luxemburg der Minister der Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.

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RAAAA-76660