DBA Kanada Artikel 26 Informationsaustausch und Amtshilfe, BGBl. III Nr. 208/2013, gültig ab 01.10.2013

Artikel 26 Informationsaustausch und Amtshilfe

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; oder

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.

6. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (einschließlich der Amtshilfe bei anhängigen Gerichtsverfahren in Steuersachen) erbracht werden. Ersuchen um Verhaftungen von Personen sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaßt.

7. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugutekommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, daß

a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;

b) ein Dokument, das gemäß diesem Absatz beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, daß dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt wird;

c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und

d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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