Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(2) Diese Einkünfte dürfen, falls sie einer in einem Vertragstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragstaat zufließen, in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Im Falle von Einkünften aus einem unverteilten Nachlaß oder einem Trust des kanadischen Rechts darf die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte nicht übersteigen.
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