Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 20 in Japan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Japan gezahlten japanischen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Japan bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, wenn Japan dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.
(2) Bezieht eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so wird – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Japans über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Japan zu entrichtenden Steuer auf die japanische Steuer – der für diese Einkünfte zu entrichtende Betrag der österreichischen Steuer auf die von dieser ansässigen Person erhobene japanische Steuer angerechnet. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der japanischen Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht übersteigen.
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