DBA Japan Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder vergleichbaren Rechten wie Anteile an einer Personengesellschaft oder einem Trust bezieht, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Vertragsstaat liegt, es sei denn, diese Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte werden an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 lit. b gehandelt und die ansässige Person und die mit dieser ansässigen Person verbundenen Personen besitzen insgesamt höchstens 5 vom Hundert dieser Hauptgattung der Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von anderem als unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von anderem als unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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