DBA Israel Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Israel besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 in Israel besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Israel gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Israel bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Israel ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

e) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Israel dieses Abkommen so anwendet, dass Israel diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10 oder 11 auf diese Einkünfte anwendet.

(2) In Israel wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Israel ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Israel (vorbehaltlich der Gesetze von Israel betreffend die Gewährung einer Anrechnung von ausländischen Steuern, die den Grundsatz dieses Absatzes nicht beeinträchtigen sollen) auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Österreich gezahlten Steuer entspricht.

b) Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden können, entfällt.

c) Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in Israel ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, gelten als aus österreichischen Quellen stammend.

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