DBA Israel Artikel 17 Ruhegehälter, BGBl. III Nr. 8/2018, gültig ab 01.03.2018
Artikel 17 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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