Artikel 8
(1) a) Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person zahlt, können in Österreich besteuert werden.
b) Hat eine in Österreich ansässige Person gemäß Absatz 2 einen Anspruch auf Steueranrechnung in bezug auf solche Dividenden, so kann die Steuer auch in Irland nach dem Recht Irlands von der Summe des Betrages oder Wertes der Dividende und des Steueranrechnungsbetrages mit einem 15 vom Hundert nicht übersteigenden Satz erhoben werden.
c) Vorbehaltlich der obigen Bestimmung sind Dividenden, die von einer in Irland ansässigen Gesellschaft an einen in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten gezahlt werden, in Irland von jeglicher Steuer befreit, mit der Dividenden belastet werden können.
(2) Eine in Österreich ansässige Person, die von einer in Irland ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, hat vorbehaltlich des Absatzes 3 und unter der Voraussetzung, daß sie der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, denselben Anspruch auf Steueranrechnung in Irland und denselben Anspruch auf Zahlung jenes Steueranrechnungsbetrages, der die Steuerschuld in Irland übersteigt, wie eine in Irland ansässige natürliche Person, die diese Dividende bezieht.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividende eine Gesellschaft ist, die allein oder zusammen mit einer oder mehreren verbundenen Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividende zahlenden Gesellschaft kontrolliert. Im Sinne dieses Absatzes gelten zwei Gesellschaften als verbunden, wenn eine unmittelbar oder mittelbar von der anderen beherrscht wird oder beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Gesellschaft beherrscht werden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 lit. a sind Dividenden, die von einer in Irland ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, von der österreichischen Steuer befreit. Diese Befreiung ist jedoch nur anzuwenden, wenn diese Dividenden nach österreichischem Recht steuerbefreit wären, falls die erstgenannte Gesellschaft in Österreich und nicht in Irland ansässig wäre.
(5) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person zahlt, können in Irland besteuert werden. Diese Dividenden können auch in Österreich nach österreichischem Recht besteuert werden, die Steuer darf aber unter der Voraussetzung, daß der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in Irland ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
(6) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte oder Ausschüttungen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(8) Die Absätze 1, 2 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden.
(9) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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