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DBA Großbritannien Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT, BGBl. III Nr. 32/2019, gültig ab 01.03.2019

Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Für Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr:

a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und

b) Gewinne aus der Nutzung, Instandhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und zugehöriger Ausrüstung für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt werden,

wenn, je nachdem, diese Vercharterung oder Nutzung, Instandhaltung oder Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehört.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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