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DBA Frankreich Protokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen , BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Protokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten das Einvernehmen über folgende Bestimmungen hergestellt, die einen Bestandteil des Abkommens bilden:

1. In bezug auf Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen, daß der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ umfaßt:

a) diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und seine juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

b) Pensions- und Versorgungskassen sowie Pensionsfonds, die für steuerliche Belange nach dem Recht dieses Staates anerkannt sind;

c) Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach französischem Recht einem Besteuerungsverfahren wie Personengesellschaften unterzogen werden, die ihren Sitz in Frankreich haben und nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen werden.

2. In bezug auf Artikel 8 besteht Einvernehmen, daß ein Unternehmen, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt und dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Österreich befindet, in Frankreich von Amts wegen von der Berufesteuer hinsichtlich dieses Betriebes entlastet wird. Ein Unternehmen, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt und dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Frankreich befindet, wird reziprok in Österreich von der Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer entlastet.

3. In bezug auf Artikel 10 dürfen die unter Absatz 2 lit. B fallenden Dividenden, solange Österreich nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die die Gewinne auszahlende Gesellschaft ansässig ist; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

4. In bezug auf Artikel 10 Absatz 5 besteht Einvernehmen, daß der Ausdruck „Dividenden“ auch Einkünfte umfaßt, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den für Ausschüttungen geltenden Regeln unterworfen werden, daß er aber nicht die unter Artikel 16 fallenden Einkünfte umfaßt.

5. In bezug auf Artikel 10 und 11 darf eine Investmentgesellschaft oder ein Investmentfonds, der in einem Vertragsstaat errichtet ist, wo er keiner in Artikel 2 Absatz 3 lit. a i) oder ii) oder lit. b i) oder ii) genannten Steuer unterliegt, und der aus dem anderen Vertragsstaat stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, die im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen, Steuerbefreiungen und anderen Vorteile für jenen Teil dieser Einkünfte global in Anspruch nehmen, die den Gesellschafts- oder Fondsrechten entsprechen, die die im erstgenannten Staat ansässigen Personen halten und die hinsichtlich dieser Personen besteuert werden.

6. In bezug auf Artikel 19 besteht Einvernehmen,

a) daß die Bestimmungen des Absatzes 1 auch auf Vergütungen Anwendung finden, die dem Personal der österreichischen Handelsdelegationen in Frankreich zufließen;

b) daß über Antrag des Steuerpflichtigen und vorbehaltlich eines Verständigungsverfahrens zwischen den zuständigen Behörden die Bestimmungen des Absatzes 1 auf Steuerjahre, die vor dem Wirksamwerden des Abkommens liegen und hinsichtlich derer noch keine Verjährung eingetreten ist, angewendet werden.

7. In bezug auf Artikel 23 Absatz 1 besteht Einvernehmen, daß der Ausdruck „Betrag der französischen Steuer, der auf diese Einkünfte entfällt“ bedeutet:

a) wenn die auf diese Einkünfte entfallende Steuer auf der Grundlage eines Proportionalsteuersatzes ermittelt wird, den Betrag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die Reineinkünfte ergibt;

b) wenn die auf diese Einkünfte entfallende Steuer auf der Grundlage eines progressiven Steuertarifes ermittelt wird, den Betrag, der sich ergibt, wenn auf die Reineinkünfte jener Steuersatz angewendet wird, der dem Verhältnis zwischen der auf das nach französischem Recht ermittelte steuerpflichtige Gesamteinkommen entfallenden Steuer und diesem Einkommen entspricht.

Diese Auslegung gilt sinngemäß für den Ausdruck „Betrag der französischen Steuer, der auf dieses Vermögen entfällt“.

8. Frankreich ist durch das Abkommen nicht daran gehindert, die Bestimmungen des Artikels 212 des Code General des Impots oder andere ähnliche, diese ändernde oder ersetzende Bestimmungen anzuwenden.

9. Jeder Vertragsstaat kann an Personen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, die Zustellung von Schriftstücken unmittelbar auf dem Postweg veranlassen.

10. Jeder Vertragsstaat behält das Recht, die Einkünfte der bei ihm ansässigen Personen nach seinem Recht zu besteuern, wenn die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zugeteilt ist, die Einkünfte aber in diesem Staat nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden und eine solche doppelte Entlastung auf eine unterschiedliche Einkünftequalifikation zurückzuführen ist.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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