Artikel 31 INKRAFTTRETEN
(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt sodann am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der Entgegennahme der letzten dieser Mitteilungen folgt.
(2) Dieses Abkommen ist erstmals anzuwenden:
a) hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die in dem Kalenderjahr zugeflossen sind, das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt oder die einem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, das in diesem Kalenderjahr begonnen hat;
b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuererhebungen, deren zugrundeliegender Steuertatbestand ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres verwirklicht worden ist, das dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt.
(3) Das am *) in Wien unterzeichnete und durch die Protokolle vom **) und vom ***) geänderte Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern ist auf Einkünfte und Vermögen nicht mehr anzuwenden, für die die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens gelten.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1961
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 147/1972
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 588/1988
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