DBA Frankreich Artikel 30 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH, BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Artikel 30 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung

a) auf die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik einschließlich des Küstenmeeres und darüber hinausreichender Zonen, in denen die Französische Republik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse in bezug auf das Aufsuchen und die Ausbeutung der Bodenschätze des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes sowie der darüberliegenden Gewässer besitzt;

b) auf das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf Überseegebiete und andere Gebietskörperschaften der Französischen Republik ausgedehnt werden, in denen Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingung für die Beendigung wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(3) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 32 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für alle Gebiete und Gebietskörperschaften beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

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