Artikel 29 DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können gemeinsam oder gesondert das Verfahren zur Durchführung dieses Abkommens regeln und hiebei insbesondere die Formerfordernisse festlegen, die zur Erlangung der Abkommensvorteile zu erfüllen sind.
(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie einen Vertragsstaat daran hindert, die aus diesem Staat stammenden und einer im anderen Staat ansässigen Person zufließenden Einkünfte nach seinem innerstaatlichen Recht dem Steuerabzug zu unterwerfen. Sieht das Abkommen eine Ermäßigung oder Befreiung von dieser Besteuerung vor, so ist der zu hoch erhobene Steuerbetrag auf Grund eines Antrages des Einkünfteempfängers rückzuerstatten.
(3) Um die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen sowie die anderen abkommensgemäßen Steuervorteile in einem Vertragsstaat zu erlangen, müssen die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vorsehen, eine Ansässigkeitsbescheinigung vorweisen, in der insbesondere Art und Höhe der betroffenen Einkünfte oder des betroffenen Vermögens angegeben sind und die eine Bestätigung der Steuerbehörden des anderen Staates enthalten.
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