Artikel 28 DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 gilt bei Anwendung dieses Abkommens eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaates ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen.
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und weder in dem einen noch in dem anderen Vertragsstaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder Vermögen unterworfen sind wie die in diesen Staaten ansässigen Personen.
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