Artikel 27 VOLLSTRECKUNGSRECHTSHILFE
(1) Die beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Abgabeneinhebung nach Maßgabe der gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen Vorschriften hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie hinsichtlich der Abgabenerhöhungen, der Abgabenzuschläge, der Säumniszuschläge und hinsichtlich der Zinsen und Verfahrenskosten in bezug auf diese Steuern.
(2) Auf Antrag des ersuchenden Staates führt der ersuchte Staat die Vollstreckung der Steueransprüche des erstgenannten Staates in Übereinstimmung mit dem Recht und der Verwaltungspraxis bezüglich der Vollstreckung seiner eigenen Steueransprüche durch, soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht.
(3) Der vorstehende Absatz gilt nur für Steueransprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und unangefochten sind.
(4) Die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen gegen einen Erblasser oder seinen Nachlaß ist auf den Wert des Nachlasses oder den Teil des Vermögens beschränkt, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.
(5) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, dem Antrag stattzugeben,
a) wenn der ersuchende Staat im eigenen Hoheitsgebiet nicht alle Mittel zur Vollstreckung seiner Steueransprüche ausgeschöpft hat, es sei denn, die Vollstreckung im ersuchenden Staat würde große Schwierigkeiten bereiten, oder
b) wenn und soweit er der Auffassung ist, daß die Steueransprüche im Widerspruch zu diesem oder einem anderen Abkommen stehen, dessen Parteien beide Staaten sind.
(6) Dem Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung eines Steueranspruchs sind beizufügen:
a) eine Erklärung, daß der Steueranspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und unangefochten ist;
b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels;
c) alle anderen für die Vollstreckung erforderlichen Schriftstücke und
d) gegebenenfalls eine beglaubigte Ausfertigung aller damit in Verbindung stehenden Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten.
(7) Auf Antrag des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung der Steueransprüche zu gewährleisten, selbst wenn dagegen Einwendungen erhoben worden sind oder ein Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist.
(8) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Amtshilfeersuchens so bald wie möglich entgegengenommen, anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des letztgenannten Staates ersetzt.
(9) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei Steueransprüchen ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung enthält Angaben über die für die Steueransprüche geltende Verjährungsfrist.
(10) Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amthilfeersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
(11) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er wird hierüber den ersuchenden Staat unterrichten.
(12) Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe des Steueranspruches können nur bei den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erhoben werden.
(13) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er den ersuchten Staat:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Gesetzen oder von seiner Verwaltungspraxis oder von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;
b) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die aus seiner Sicht gegen den Ordre public verstoßen.
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