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DBA Frankreich Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG, BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) Die Französische Republik vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt:

a) Aus Österreich stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in diesem Staat besteuert werden dürfen, oder die nur in diesem Staat besteuert werden dürfen, werden für die Berechnung der französischen Steuer berücksichtigt, wenn ihr Nutzungsberechtigter in Frankreich ansässig ist und wenn sie nicht nach französischem Recht von der Körperschaftsteuer befreit sind. In diesem Fall ist die österreichische Steuer von diesen Einkünften nicht abzugsfähig, sondern der Nutzungsberechtigte hat Anrecht, daß sie auf die französische Steuer angerechnet wird. Dieser Anrechnungsbetrag entspricht:

i) für die in ii) nicht genannten Einkünfte dem Betrag der französischen Steuer, der auf diese Einkünfte entfällt;

ii) für die unter Artikel 10 Absatz 2, unter Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, unter Artikel 15 Absatz 3, unter Artikel 16 und unter Artikel 17 Absätze 1 und 2 fallenden Einkünfte jener Steuer, die in Österreich nach den Bestimmungen dieser Artikel gezahlt wurde; der Anrechnungsbetrag darf aber den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

Der Ausdruck „Betrag der in Österreich gezahlten Steuer“ bedeutet den österreichischen Steuerbetrag, der von dem in Frankreich ansässigen Nutzungsberechtigten dieser Einkünfte in Übereinstimmung mit diesem Abkommen tatsächlich und endgültig getragen wurde.

b) Das Abkommen hindert Frankreich nicht:

i) Artikel 209 quinquies und 209 B des Code General des Impots oder andere ähnliche Bestimmungen, die jene der genannten Artikel ändern oder ersetzen, anzuwenden;

ii) Verluste von in Österreich ansässigen Tochtergesellschaften oder von in Österreich gelegenen Betriebstätten bei der Ermittlung der Gewinne von in Frankreich ansässigen Personen abzuziehen und Gewinne dieser Tochtergesellschaften oder dieser Betriebstätten in Höhe solcher Verluste den Gewinnen zuzurechnen.

c) Eine in Frankreich ansässige Person, der Vermögen gehört, das nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 in Österreich besteuert werden darf, darf hinsichtlich dieses Vermögens auch in Frankreich besteuert werden. Die französische Steuer wird unter Abzug eines Steueranrechnungsbetrages ermittelt, der der Höhe der österreichischen Steuer auf diesem Vermögen entspricht. Dieser Steueranrechnungsbetrag darf den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf dieses Vermögen entfällt.

(2) Die Republik Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigen:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 13 Absätze 2 und 3 in Frankreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Frankreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Frankreich bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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