Artikel 22 VERMÖGEN
(1) a) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
b) Vermögen, das aus Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person besteht, deren unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer anderer Gesellschaften oder anderer juristischer Personen gehaltenes Aktivvermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten besteht, darf in diesem Staat besteuert werden. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser Gesellschaft oder dieser anderen juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen betrieblichen Eigennutzung dient.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe, Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze dieses Artikels bleiben für Zwecke der Erhebung der Solidaritätsabgabe auf Vermögen einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person mit österreichischer Staatsangehörigkeit, die nicht gleichzeitig auch die französische Staatsangehörigkeit besitzt, die außerhalb Frankreichs gelegenen Vermögenswerte, die dieser Person am 1. Jänner eines jeden auf die Begründung der französischen Ansässigkeit folgenden fünf Kalenderjahre gehören, bei der Steuererhebung für diese fünf Jahre außer Ansatz. Scheidet diese Person aus der französischen Ansässigkeit für mindestens drei Jahre aus und wird sie in der Folge wieder in Frankreich ansässig, bleiben die außerhalb Frankreichs gelegenen Vermögenswerte, die dieser Person am 1. Jänner eines jeden der neuerlichen Begründung der französischen Ansässigkeit folgenden fünf Kalenderjahre gehören, bei der Steuererhebung für diese fünf Jahre außer Ansatz.
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