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DBA Frankreich Artikel 20 STUDENTEN UND PROFESSOREN, BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Artikel 20 STUDENTEN UND PROFESSOREN

(1) a) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

b) Vergütungen an in einem der Vertragsstaaten ansässige Studenten, die bei einem Unternehmen des anderen Staates nicht länger als sechs Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten, dürfen in diesem anderen Staat nicht besteuert werden.

(2) Professoren und andere Lehrpersonen eines Vertragsstaates, die sich in dem Gebiet des anderen Staates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhalten, um dort an einer Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen Lehranstalt dieses anderen Staates zu unterrichten, dürfen mit den ihnen für diese Lehrtätigkeit zufließenden Vergütungen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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