DBA Frankreich Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN, BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) a) Hinsichtlich der Französischen Republik gehören zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, insbesondere:

i) l'impot sur le revenu (die Einkommensteuer);

ii) l'impot sur les societes (die Körperschaftsteuer);

iii) la taxe sur les salaires (die Lohnsteuer);

iv) l'impot de solidarite sur la fortune (die Solidaritätsabgabe auf Vermögen);

v) la taxe professionnelle (die Berufesteuer);

einschließlich aller Abzugsteuern und aller Vorauszahlungen, die auf die vorgenannten Steuern angerechnet werden (im folgenden als „französische Steuer“ bezeichnet).

b) Hinsichtlich der Republik Österreich gehören zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, insbesondere:

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Vermögensteuer;

iv) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

v) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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