DBA Frankreich Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER, BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die zuständige Behörde des erstgenannten Staates eine Bestätigung erteilt, derzufolge diese Tätigkeiten im anderen Staat überwiegend aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert werden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 und ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die aus einer Tätigkeit stammen, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Künstler oder Sportler in dem anderen Vertragsstaat in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübt wird, und die nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufließen, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates eine Bestätigung erteilt, derzufolge diese andere Person überwiegend aus öffentlichen Mitteln dieses Staates, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert wird.

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