Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne, die aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person stammen, deren unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften oder anderer juristischen Personen gehaltenes Aktivvermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten besteht, darf in diesem Staat besteuert werden. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser Gesellschaft oder anderen juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen betrieblichen Eigennutzung dient.
(3) a) Gewinne aus der Veräußerung von nicht unter Absatz 2 fallenden Aktien, Anteilen oder anderen Rechten, die zu einer wesentlichen Beteiligung an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gehören, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer allein oder zusammen mit seinen Angehörigen zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der der Veräußerung vorangehenden fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar über Aktien, Anteile oder andere Rechte verfügt hat, die insgesamt Anspruch auf mindestens 25 vom Hundert der Gewinne dieser Gesellschaft einräumen.
b) Wird für Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten, die zu einer wesentlichen Beteiligung an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gehören, in dem erstgenannten Staat nach seinem inländischen Recht ein Steueraufschub gewährt, der auf Grund von steuerlichem Sonderrecht für Gesellschaften im Unternehmensverbund, für Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen oder Anteilstausch erfolgt, dürfen diese Gewinne nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn die dem Steueraufschub zugrundeliegenden Vorgänge auf beachtliche wirtschaftliche Ursachen zurückzuführen sind und nicht hauptsächlich zur Erlangung der Vorteile dieser Bestimmung gesetzt wurden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe, Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
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