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DBA Frankreich Artikel 10 DIVIDENDEN, BGBl. Nr. 613/1994, gültig ab 01.09.1994

Artikel 10 DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) a) Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen;

b) wenn der Nutzungsberechtigte eine der Körperschaftsbesteuerung unterworfene Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden, die bei Bezug durch eine in Frankreich ansässige Person einen Anspruch auf ein Steuerguthaben („avoir fiscal“) begründen würden, so erhält diese in Österreich ansässige Person das Recht, von der französischen Steuerverwaltung einen diesem Steuerguthaben entsprechenden Vergütungsbetrag zu fordern, der jedoch um die in Absatz 2 genannte Steuer gekürzt werden kann.

b) Lit. a ist auf eine in Österreich ansässige Person nur anzuwenden, wenn diese

i) eine natürliche Person ist, oder

ii) eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über weniger als 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden französischen Gesellschaft verfügt.

c) Lit. a ist nicht anzuwenden, wenn eine andere als in Z 1 lit. b des Protokolls genannte Person, die in Österreich ansässig ist, mit den Dividenden und dem Vergütungsbetrag der französischen Steuerverwaltung nicht der österreichischen Steuer unterliegt.

d) Für die Anwendung dieses Abkommens gelten die in lit. a vorgesehenen Vergütungsbeträge der französischen Steuerverwaltung als Dividenden.

(4) Bezieht eine in Österreich ansässige Person von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden und steht ihr gegenüber der französischen Steuerverwaltung kein Vergütungsanspruch im Sinn von Absatz 3 zu, so ist sie berechtigt, die Rückerstattung der von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Dividendenzahlung tatsächlich geleisteten Steuervorauszahlung („precomte“) zu fordern. Der Bruttobetrag der Rückerstattung der Steuervorauszahlung („precomte“) gilt bei Anwendung dieses Abkommens als Dividende. Er unterliegt gemäß Absatz 2 der französischen Besteuerung.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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