DBA Finnland Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. III Nr. 42/2001, gültig ab 01.04.2001

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Übereinkommen in Finnland besteuert werden, so rechnet Österreich vorbehaltlich der lit. b auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Finnland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Finnland besteuert werden dürfen, entfällt.

b) Dividenden im Sinn des Artikels 10 Abs. 3, die von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

c) Hat eine in Österreich ansässige Person Vermögen und darf dieses Vermögen nach diesem Übereinkommen in Finnland besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes 3, dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Vorbehaltlich der finnischen Gesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen darf) wird in Finnland die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Übereinkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Finnland, vorbehaltlich der lit. b,

i) auf die finnische Einkommensteuer dieser Person den Betrag an, der der in Österreich nach der Gesetzgebung Österreichs und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht und von den gleichen Einkünften berechnet worden ist, von denen die finnische Steuer berechnet worden ist;

ii) auf die finnische Vermögensteuer dieser Person den Betrag an, der der in Österreich nach der Gesetzgebung Österreichs und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht und von dem gleichen Vermögen berechnet worden ist, von dem die finnische Steuer berechnet worden ist.

b) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, welche unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, werden von der finnischen Besteuerung ausgenommen.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Übereinkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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