PROTOKOLL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 5:
Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Abkommens wird ein Unternehmen eines Vertragsstaats nicht so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es dort Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung von Maschinen oder Anlagen durch Angestellte oder anderes Personal erbringt.
2. Zu Artikel 7:
a) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet, nur solche Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.
b) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte stehen, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.
c) Ungeachtet des Absatzes 3 wird kein Abzug für Beträge zugelassen, die von der Betriebstätte (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) an den Hauptsitz des Unternehmens oder eine seiner anderen Geschäftsstellen in Form von Lizenzgebühren, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für besondere Dienstleistungen oder Geschäftsleitung oder – von Banken abgesehen – in Form von Zinsen auf Geldbeträge, die der Betriebstätte geliehen worden sind, gezahlt werden. Ebenso sind bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte Beträge nicht zu berücksichtigen, die von der Betriebstätte (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) dem Hauptsitz des Unternehmens oder einer seiner anderen Geschäftsstellen in Form von Lizenzgebühren, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für besondere Dienstleistungen oder Geschäftsleitung oder – von Banken abgesehen – in Form von Zinsen auf Geldbeträge, die dem Hauptsitz des Unternehmens oder einer seiner anderen Geschäftsstellen geliehen worden sind, in Rechnung gestellt werden.
d) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft nach österreichischem Recht.
3. Zu Artikel 11:
Im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 2 gilt bei der Besteuerung von Zinsen, die an Banken oder andere Finanzinstitute gezahlt werden, als Bemessungsgrundlage nur 70 vom Hundert ihres Bruttobetrags.
4. Zu Artikel 12:
Im Zusammenhang mit Artikel 12 Absatz 2 gilt bei der Besteuerung von Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden, als Bemessungsgrundlage nur 60 vom Hundert ihres Bruttobetrags.
5. Zu Artikel 5
Es besteht Einvernehmen, dass Artikel 5 Absatz 3 lit. b nicht für Dienstleistungen gilt, die unter Artikel 5 Absatz 3 lit. a fallen.
6. Zu den Artikeln 10 und 11
Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „Zentralbank“ bedeutet:
a) in China: die Volksbank von China, und
b) in Österreich: die Oesterreichische Nationalbank (OeNB).
7. Zu den Artikeln 10 und 11
Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „ein Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung des anderen Vertragsstaats gehört“ im Falle von Artikel 10 und der Ausdruck „ein Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung des anderen Vertragsstaats gehört oder der von der Regierung des anderen Vertragsstaats beauftragt wird“ im Falle von Artikel 11 bedeuten:
a) in China:
(i) die China Development Bank,
(ii) die Agricultural Development Bank of China,
(iii) die Export-Import Bank of China,
(iv) der National Council for Social Security Fund,
(v) die China Export & Credit Insurance Corporation,
(vi) die China Investment Corporation und Rechtsträger, deren Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar ihr gehören,
(vii) die Silk Road Fund Co., Ltd,
(viii) nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jeder sonstige Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung Chinas gehört oder, im Fall von Artikel 11, der von der Regierung Chinas beauftragt wird, und
b) in Österreich:
(i) nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jeder Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung Österreichs gehört oder, im Fall von Artikel 11, der von der Regierung Österreichs beauftragt wird, und
(ii) im Fall von Artikel 11 insbesondere:
– die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) und
– die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB).
8. Zu Artikel 27
(i) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(ii) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 27 vorgesehene Informationsaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Beijing am , in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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