DBA Brasilien Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt, BGBl. Nr. 431/1976, gültig ab 01.07.1976
Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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