DBA Belgien Artikel 23, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

V. METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

(1) Bei Personen, die in Österreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Die aus Belgien stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Ziffer 2 fallenden Einkünfte – und die in Belgien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden dürfen, sind in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. Diese Befreiung schränkt das Recht Österreichs nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Satzes seiner Steuern zu berücksichtigen.

2. Die in Belgien nach diesem Abkommen erhobene Steuer

a) von Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 zu behandeln sind und nicht unter Ziffer 3 fallen,

b) von Zinsen, die nach Artikel 11 Absatz 2 zu besteuern sind, und

c) von Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absatz 2 zu besteuern sind,

wird auf die von diesen Einkünften in Österreich erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfällt.

3. Auf die Anteile, die auf einen in Österreich ansässigen Gesellschafter einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vom Gesellschaftsgewinn und vom Gesellschaftsvermögen entfallen, sind die Bestimmungen der Ziffer 1 anzuwenden. Das gleiche gilt für Einkünfte – ausgenommen Einkünfte aus Kapitalinvestitionen –, die eine in Österreich ansässige Person als Gesellschafter einer in Belgien ansässigen Personengesellschaft mit beschränkter Haftung bezieht.

(2) Bei Personen, die in Belgien ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Die aus Österreich stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Ziffern 2 und 3 fallenden Einkünfte – und die in Österreich gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden dürfen, sind in Belgien von der Besteuerung ausgenommen. Diese Befreiung schränkt das Recht Belgiens nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Satzes seiner Steuern zu berücksichtigen.

2. Bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 zu behandeln sind, bei Zinsen, die nach Artikel 11 Absätze 2 oder 7 zu besteuern sind, und bei Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absätze 2 oder 6 zu besteuern sind, wird der im belgischen Recht vorgesehene Pauschbetrag der ausländischen Steuer unter den von diesem Recht geforderten Voraussetzungen und mit dem vorgeschriebenen Steuersatz angerechnet, und zwar auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen, die auf diese Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren entfällt, oder auf die Körperschaftsteuer, die auf diese Zinsen oder Lizenzgebühren entfällt.

3. a) Gehören einer in Belgien ansässigen Gesellschaft Aktien oder sonstige Anteile an einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft, so sind die von der letztgenannten Gesellschaft an sie ausgeschütteten Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 zu behandeln sind, in Belgien von der Körperschaftsteuer befreit, soweit diese Befreiung gewährt würde, wenn die beiden Gesellschaften in Belgien ansässig wären; diese Bestimmung schließt nicht aus, daß von diesen Dividenden die nach belgischem Recht zu zahlende Vorsteuer (précompte mobilier) erhoben wird;

b) standen Aktien oder sonstige Anteile an einer in Österreich ansässigen und dort der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft während des ganzen Geschäftsjahres dieser Gesellschaft im ausschließlichen Eigentum einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so kann die letztgenannte Gesellschaft auch von der Vorsteuer befreit werden, die nach belgischem Recht von den Dividenden dieser Aktien oder sonstigen Anteile erhoben wird, sofern sie dies spätestens innerhalb der Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung schriftlich beantragt; in diesem Fall können bei einer Wiederausschüttung die so befreiten Dividenden nicht von den ausgeschütteten Dividenden abgesetzt werden, die der Vorsteuer unterliegen. Diese Bestimmung wird nicht angewendet, wenn sich die belgische Gesellschaft verbindlich für die Heranziehung ihrer Gewinne zur Einkommensteuer der natürlichen Personen entschieden hat.

Falls die Bestimmungen des belgischen Rechts, nach denen der Nettobetrag von Dividenden, die eine in Belgien ansässige Gesellschaft von einer anderen in Belgien ansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreit ist, in der Weise geändert werden, daß die Befreiung auf Dividenden beschränkt wird, die auf ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis an der zweiten Gesellschaft entfallen, so wird der vorhergehende Unterabsatz nur auf Dividenden angewendet, die von in Österreich ansässigen Gesellschaften gezahlt werden und auf ein gleich großes Beteiligungsverhältnis an diesen Gesellschaften entfallen.

4. Ist die ansässige Person eine Gesellschaft – ausgenommen eine Gesellschaft auf Aktien -

a) so gilt die unter Ziffer 1 vorgesehene Befreiung auch für die Gesellschafter dieser Gesellschaft, gleichgültig, ob sie in Belgien ansässig sind oder nicht, soweit die Einkünfte oder Vermögensteile dieser Gesellschaft, die nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, auch in Belgien nach belgischem Recht bei diesen Gesellschaftern – außer als Einkünfte aus investiertem Kapital – besteuert werden dürfen;

b) so wird die unter Ziffer 2 vorgesehene Anrechnung in gleichem Maß den Gesellschaftern dieser Gesellschaft gewährt, sofern sich diese für die Heranziehung ihrer Gewinne zur Einkommensteuer der natürlichen Personen entschieden hat.

5. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt nicht für Einkünfte einer in Belgien ansässigen Person, die als Gesellschafter an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht des österreichischen Rechts, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich hat, beteiligt ist, wenn diese Einkünfte in dem letztgenannten Staat nach dessen Recht nicht besteuert werden dürfen.

(3) Werden nach dem Recht eines Vertragstaates Verluste, die ein Unternehmen dieses Staates durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebstätte erlitten hat, bei der Besteuerung dieses Unternehmens von seinen Gewinnen, die in dem erstgenannten Staat besteuert werden dürfen, tatsächlich abgezogen, so gilt die in Absatz 1 Ziffer 1 und in Absatz 2 Ziffer 1 vorgesehene Befreiung in dem erstgenannten Staat nicht für die dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne aus anderen Besteuerungszeiträumen, soweit diese Gewinne auch in dem anderen Staat auf Grund eines Ausgleichs mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind.

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