III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und, vorbehaltlich des Absatzes 4, aus Forderungen oder Einlagen jeder Art sowie Treffer aus Anleihen und alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, wie Einkünfte aus Darlehen oder Einlagen behandelt werden.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anzuwenden auf:
1. Zinsen, die nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz als Dividenden gelten;
2. Zinsen aus Kundenforderungen, einschließlich Wechselforderungen, für Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen eines Vertragstaates an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gegen Einräumung eines Zahlungszieles erbringt;
3. Kontokorrent- und Vorauszahlungszinsen zwischen Bankunternehmen der beiden Vertragstaaten;
4. Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken, einschließlich öffentlicher Kreditinstitute, über die nicht mit auf Überbringer lautenden Papieren verfügt werden kann.
Die in den Ziffern 2 bis 4 des vorstehenden Unterabsatzes angeführten Zinsen sind, je nach der Lage des Falles, gemäß Artikel 7 oder Artikel 21 zu behandeln.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und das Darlehen, die Forderung oder die Einlage, für die diese Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die eigentliche Last der Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung oder Einlage, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so werden die Absätze 1 und 2 nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Zinsen nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung jener Bestimmungen des Abkommens besteuert werden, die für die Einkünfte gelten, denen dieser übersteigende Betrag gleichgestellt werden kann.
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