ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen diese Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden, soweit sie aus dem ausschließlich auf Orte in diesem anderen Staat beschränkten Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen stammen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Anteil an Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person auf Grund einer Beteiligung an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebsstelle bezieht.
(4) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, Vieh, Post, Gütern oder Waren, die in einem Vertragsstaat an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges genommen und an einen anderen Ort dieses Staates befördert werden, als Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, der sich ausschließlich auf Orte in diesem Staat beschränkt.
(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im Eigentum dieses Unternehmens stehen oder Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
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