DBA Ägypten ARTIKEL VIII, BGBl. Nr. 293/1963, gültig ab 28.10.1963

ARTIKEL VIII

(1) In Österreich darf von Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige Person gezahlt werden, keine Steuer erhoben werden, die mehr als 10 v. H. beträgt. Die Steuer kann jedoch mit dem vollen Satz von den Dividenden abgezogen werden, wird aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, auf Antrag rückerstattet.

(2) Dividenden, die von einer in der Vereinigten Arabischen Republik ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden, unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik:

a) der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer und den Ergänzungssteuern, die an der Quelle im Abzugsweg erhoben werden;

b) der allgemeinen Einkommensteuer einschließlich der Verteidigungssteuer, vorausgesetzt, daß die Dividenden keinem Steuersatz unterworfen werden, der 15 v. H. übersteigt.

(3) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Tätigkeit sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt, sind in der Vereinigten Arabischen Republik gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu behandeln. Für Zwecke der allgemeinen Einkommensteuer einschließlich der Verteidigungssteuer der Vereinigten Arabischen Republik wird angenommen, daß alle von der in Österreich ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden an natürliche Personen ausgeschüttet werden. Ist der Dividendenbezieher tatsächlich eine natürliche Person, die der allgemeinen Einkommensteuer einschließlich der Verteidigungssteuer der Vereinigten Arabischen Republik nicht unterliegt, oder ist er tatsächlich eine Gesellschaft, so wird die Vereinigte Arabische Republik die auf diese Dividenden entfallende allgemeine Einkommensteuer einschließlich der Verteidigungssteuer auf Antrag rückerstatten. Ist der Dividendenbezieher eine natürliche Person, die der allgemeinen Einkommensteuer einschließlich der Verteidigungssteuer in der Vereinigten Arabischen Republik nur mit einem Steuersatz unterliegen würde, der weniger als 15 v. H. beträgt, so wird die Vereinigte Arabische Republik jene Beträge an allgemeiner Einkommensteuer und Verteidigungssteuer auf Antrag rückerstatten, die von diesen Dividenden an allgemeiner Einkommensteuer und Verteidigungssteuer über das gesetzliche Ausmaß hinaus einbehalten wurden.

(4) Auf Absatz 2 lit. a findet Artikel V Absatz 8 entsprechend Anwendung.

(5) Unter einer Gesellschaft, deren Tätigkeit im Sinn des Absatzes 3 sich hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt, ist eine Gesellschaft zu verstehen, deren Tätigkeit zu 90 v. H. oder mehr in der Vereinigten Arabischen Republik durch eine dort gelegene Betriebstätte ausgeübt wird.

(6) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Staates so darf (außer in den Fällen des Absatzes 3 dieses Artikels und in den Fällen des Artikels V Absatz 7) in dem anderen Staat keine Art von Steuern von Dividenden, die die Gesellschaft an eine in diesem anderen Staat nicht ansässige Person zahlt, noch irgendeine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft erhoben werden, gleichgültig, ob diese Dividenden oder nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder zum Teil Gewinne oder Einkünfte darstellen, die aus dem anderen Staat bezogen worden sind oder nicht.

(7) In diesem Artikel schließt der Begriff “Dividenden” im Fall der Vereinigten Arabischen Republik die Gewinne ein, die von einer Gesellschaft an die Besitzer von Gründeranteilen ausgeschüttet werden, sowie Gewinne, die an Kommanditisten (sleeping partner) einer Kommanditgesellschaft (partnership with limited liability) des Rechtes der Vereinigten Arabischen Republik ausgeschüttet werden, und im Fall Österreichs auch Gewinne, die von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschüttet werden.

(8) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und diese Dividenden dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.

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