ARTIKEL XXIV
(1) Weist ein Steuerpflichtiger den zuständigen Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er ansässig ist, nach, daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates zum Zweck der Vermeidung einer solchen Behandlung ins Einvernehmen setzen.
(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Beziehung zu Abkommen eines der Vertragstaaten mit dritten Staaten werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten ins Einvernehmen setzen, um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ein Einvernehmen zu erreichen.
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