ARTIKEL II
(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
a) bedeutet der Begriff “Österreich” die Republik Österreich;
b) bedeutet der Begriff “Vereinigte Arabische Republik” Ägypten;
c) bedeuten die Begriffe “einer der Vertragstaaten” und “der andere Vertragstaat” Österreich oder die Vereinigte Arabische Republik, wie es der Zusammenhang erfordert;
d) bedeutet der Begriff “Steuer” die österreichische Steuer oder die Steuer der Vereinigten Arabischen Republik, wie es der Zusammenhang erfordert;
e) umfaßt der Begriff “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit;
f) bedeutet der Begriff “Gesellschaft” juristische Personen und solche Rechtsträger, die steuerlich wie juristische Personen behandelt werden;
g) bedeutet der Begriff “zuständige Behörde” im Fall Österreichs das Bundesministerium für Finanzen und im Fall der Vereinigten Arabischen Republik den Minister des Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jeden der Vertragstaaten ist, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem in diesem Abkommen nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beizulegen, der ihm nach den Gesetzen zukommt, die im Gebiet dieses Staates für die Steuern in Kraft stehen, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden.
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