CEMT-VV § 3. Anmeldung, BGBl. II Nr. 207/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 3. Anmeldung

CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angemeldet haben.

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