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CEMT-VV § 3. Anmeldung, BGBl. II Nr. 207/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 3. Anmeldung

CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angemeldet haben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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