BZP-VO Anlage 2

Anlage 2

1. Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu

unterziehen ist:

1. Kalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,

2. kaufmännische Buchführung und

3. Lohnverrechnung.

2. Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu

unterziehen ist:

1. Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:

a) Die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),

b) Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

c) Geschäftsbücher,

d) Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

e) Sozialversicherungsrecht,

f) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge,

g) Steuerrecht;

2. kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes:

a) Kalkulation,

b) Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

c) Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,

d) kaufmännische Buchführung, Fakturierung,

e) Betriebsführung,

f) Versicherungen,

g) Marketing,

h) Mitarbeiterführung und Personalmanagement;

3. fachspezifische Vorschriften:

a) gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,

b) Organisation von Verkehrsdiensten,

c) Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,

d) Organisation der Wirtschaftskammern;

4. technische Normen und technischer Betrieb:

a) Wahl der Fahrzeuge,

b) Genehmigung und Zulassung,

c) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

d) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,

e) Funk- und Fernmeldewesen;

5. Straßenverkehrssicherheit:

a) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),

b) einschlägige Vorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit,

c) Verkehrsgeographie,

d) Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

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