3. Abschnitt Fachliche Eignung
§ 8. Verständigung vom Prüfungstermin
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.
In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
1. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
2. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.
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