BZP-VO § 8. Verständigung vom Prüfungstermin, BGBl. Nr. 889/1994, gültig ab 01.12.1994

3. Abschnitt Fachliche Eignung

§ 8. Verständigung vom Prüfungstermin

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und

2. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.

Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76606