BZG § 1. Geltungsbereich, BGBl. Nr. 129/1984, gültig ab 01.07.1984
§ 1. Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.
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