BWG § 10a. Grenzüberschreitende Spaltung, BGBl. I Nr. 78/2023, gültig ab 01.08.2023

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 10a. Grenzüberschreitende Spaltung

(1) Kreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996 grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.

(2) Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Abs. 1 sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, BGBl. I Nr. 78/2023, sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

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