BWG § 103u., BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 27.07.2017

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103u.

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

Zu § 1 Abs. 1 Z 7a: Soweit – ohne Konzessionspflicht gemäß § 4 – der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses nunmehrigen Bundesgesetzes durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 durchgeführt wurde, gilt für solche Personen die Konzession zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018, als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 4 sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zulässig.

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