BUAG § 8. Urlaubsentgelt, BGBl. I Nr. 35/2007, gültig von 01.10.2007 bis 31.03.2010

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 8. Urlaubsentgelt

(1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt des Urlaubes ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuß), das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften (§ 4 Abs. 2) und der Dauer des Urlaubes entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Antritt eines Urlaubs nach § 4 Abs. 1a. Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung aller Anwartschaften dieser Anwartschaftsperiode jene Zuschlagswerte heranzuziehen, die sich auf Grund der Lohnerhöhung ergeben. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

(2) Der Arbeitgeber hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu einem für die Auszahlung an den Arbeitnehmer zeitgerechten Termin, frühestens jedoch einen Monat vor dem vereinbarten Urlaubsantritt um Überweisung des entsprechenden Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich hiebei vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu überzeugen, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch erworben hat.

(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat das auf Grund der Einreichung des Arbeitgebers diesem zu überweisende Urlaubsentgelt nach den erworbenen Anwartschaften zu berechnen und auf das vom Arbeitgeber für die überwiesenen Urlaubsentgelte einzurichtende besondere Konto zu überweisen.

(4) Muss der Arbeitgeber auf Grund des vereinbarten Urlaubsantrittes bereits vor Vollendung der den Urlaubsanspruch begründenden Anwartschaftswochen um Überweisung des Urlaubsentgelts einreichen, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die noch nicht gemeldeten Anwartschaftswochen nach dem Durchschnitt der bisher in der laufenden Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften zu berechnen. Allfällige Unterschiede zwischen dieser Berechnung und den tatsächlich erworbenen Anwartschaften sind bei der nächsten Berechnung eines Urlaubsentgelts oder bei einer Abfindung auszugleichen.

(5) Die Auszahlung des jeweils gebührenden Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen über die Lohnzahlung vorzunehmen. Hiebei ist dem Arbeitnehmer auch der von der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehene Abrechnungsnachweis auszufolgen. Der Arbeitnehmer hat den Erhalt des Urlaubsentgeltes dem Arbeitgeber zu bestätigen.

(6) Wird das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht oder bei Urlaubshaltung nicht zur Gänze innerhalb von drei Monaten nach Überweisung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse (Abs. 3) ausbezahlt und der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht rücküberwiesen, so hat der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt für das nicht verbrauchte Urlaubsentgelt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Zinsen in der Höhe von 10 vH p. a. zu entrichten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Zinsen herabsetzen oder erlassen.

(7) Verbraucht der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht oder nur zu einem Teil, hat der Arbeitgeber ein bereits überwiesenes Urlaubsentgelt im Ausmaß des nicht verbrauchten Urlaubes der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.

(8) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Abs. 5 und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Abs. 3) eingerichtet hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-76591