BUAG § 40. Wirksamkeitsbeginn, BGBl. I Nr. 73/2022, gültig ab 11.06.2022

ABSCHNITT VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 40. Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft. § 13a Abs. 1 Z 5 und 5a, 13e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 13f Abs. 2, 25a Abs. 7 und 29 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit in Kraft.

(1a) § 13a Abs. 1 Z 7 und 8, Abs. 1a und 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit in Kraft.

(1b) § 4 Abs. 3 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit in Kraft. § 6,§ 11 Abs. 1,§ 15 Abs. 5 erster Satz,§ 20 Abs. 1,§ 21a Abs. 4 und § 34 Abs. 2 letzter Satz (Anm.: richtig: § 34 Abs. 3 letzter Satz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit in Kraft.

(1c) § 2 Abs. 2a, 3 und 4, § 6 Abs. 3 und 4,§ 7 Abs. 5a, § 13i, 13j, 13k und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 treten mit in Kraft.

(1d) § 13g zweiter Satz,§ 13i Abs. 2 letzter Satz,§ 13j Abs. 1 Z 4 erster Satz und § 25a Abs. 7 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 treten mit in Kraft.

(1e) § 4 Abs. 3 lit. b,§ 5 lit. h,§ 13c Abs. 2 und § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.

(1f) § 2 Abs. 2a lit. a sowie § 39a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. h und Abs. 2a lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 treten mit in Kraft.

(1g) § 2 Abs. 1 bis 2a, 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 erster Satz, 6 Abs. 5 erster Satz, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 8 Abs. 4, 13e Abs. 3 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000, weiters der Entfall der § 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2, 13g zweiter Satz sowie der Absatzbezeichnung in § 13f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft. § 4 Abs. 1a erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft; § 4 Abs. 1a zweiter Satz und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft.

(1h) Für die Verlängerung der Anwartschaftsperiode durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000 gelten folgende Maßgaben:

1. Für Anwartschaftsperioden, die vor dem enden, gelten hinsichtlich des Urlaubs und der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998.

2. Für Anwartschaftsperioden, deren Anwartschaftswochen teils vor, teils nach dem liegen, sind für die Berechnung des Urlaubsentgelts und Abfindung für jene Anwartschaftswochen, die vor dem liegen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 heranzuziehen, für Anwartschaftswochen, die nach dem liegen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 heranzuziehen.

(1i) § 13a Abs. 1 Z 5a, 13e Abs. 1 erster Satz zweiter Satzteil, 13f Abs. 2 und 13g zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 sind auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen bei Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 IESG vor dem gefasst worden ist.

(1j) § 21a Abs. 8, § 25 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft.

(1k) § 13a Abs. 1 und § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 treten mit in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Abschnitt VIa und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit in Kraft. § 21 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMSVG etwas anderes angeordnet wird.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat nach dem jedem Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er den Bestimmungen des Abschnittes III unterliegt. Arbeitnehmer, die bis keine solche Mitteilung erhalten oder ihre Zuordnung zum Abschnitt III nicht bis geltend machen, unterliegen den Bestimmungen des BMSVG.

(5) Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten nach § 33a Abs. 3 hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a zu erfolgen, wobei kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen sind. Die Beiträge für diese Beschäftigungszeiten sind vom Sachbereich der Abfertigungsregelung spätestens bis zu leisten.

(6) § 13a Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit in Kraft.

(7) § 18a sowie 33c bis 33i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 treten mit in Kraft. Mit Ablauf des treten die § 37 und 39a außer Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3, 13k Abs. 3, 21a Abs. 2, 4 und 7 (Anm.: richtig 8), 22 Abs. 4 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 treten mit in Kraft. § 22 Abs. 6 tritt mit außer Kraft.

(8) § 14 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 33g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, treten mit in Kraft. § 8 Abs. 2, 13f, 13j Abs. 2, 13k Abs. 5 erster Satz, 14 Abs. 3 und 5, 15 bis 18 sowie § 19 Abs. 1 bis 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, treten mit in Kraft. Mit Ablauf des tritt § 33b Abs. 2 außer Kraft. Die am bestehenden Landesstellen mit den ihnen zu diesem Zeitpunkt zugeordneten Aufgaben bleiben bis zum In-Kraft-Treten des Beschlusses des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 3 bestehen. Mit endet die Amtsdauer folgender zu diesem Zeitpunkt bestehender Verwaltungsorgane: des Ausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung, des Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, des Vorstandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung, des Vorstandes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, des Kontrollausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung und des Kontrollausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung. Die Amtsdauer der Verwaltungsorgane gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, beginnt mit . Die Entsendung und Konstituierung nach § 15 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verwaltungsorgane gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2007, ihre Tätigkeit mit aufnehmen können.

(9) § 5, 13k Abs. 2, 14 Abs. 4, 21, 21a Abs. 2 und 5, 23, 23a, 25 Abs. 1a, 2 und 3, 31 Abs. 3 und 32, die Änderung der Überschrift des Abschnittes VIa sowie § 33a, 33b, 33c, 33d, 33f Abs. 3, 33g Abs. 1 Z 5, 33h Abs. 1 und 40 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit in Kraft. § 29a und 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit in Kraft. § 8 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit in Kraft. § 4a, 8 Abs. 1, 13c Abs. 1 und § 13j Abs. 1 Z 4 und Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 treten mit in Kraft. § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit in Kraft.

(10) § 25a Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit in Kraft.

(11) Die § 12 Abs. 2 sowie 25a Abs. 2 und Abs. 4 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft.

(12) § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 tritt mit in Kraft. § 4 Abs. 1 und 1a,§ 6 Abs. 3,§ 7 Abs. 1, 2, 2a und 6 erster Satz, § 8 Abs. 2, 4 und 8, § 13j Abs. 2,§ 13k Abs. 4,§ 21 Abs. 1,§ 23b,§ 26 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 treten mit in Kraft. § 6 Abs. 4 und 5 und § 9 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(13) Soweit Doppellehrverhältnisse nach § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, gilt diese Ausnahme für zum aufrecht bestehende Lehrverhältnisse auf Antrag des Arbeitgebers auch hinsichtlich der vor dem liegenden Zeiten des Lehrverhältnisses. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Lehrlinge in einem zum aufrecht bestehenden Lehrverhältnis über die Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu informieren.

(14) Die Verordnung auf Grund von § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 darf mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem in Kraft treten.

(15) § 8 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2010 gelten für Urlaubsentgelte, die sich auf Urlaube beziehen, soweit diese nach dem liegen. Urlaubsansprüche und Anwartschaften, die sich aus den bis geltenden Bestimmungen ergeben, sind zum festzustellen und können ab in Anspruch genommen werden, wobei eine Rundung auf volle Tage zu erfolgen hat.

(16) Die Überschriften zu Abschnitt I und zu § 1 bis 3,§ 2 Abs. 1 lit. g, Abs. 2 lit. g und Abs. 2a lit. b, § 3a,§ 3b,§ 8 Abs. 8,§ 15 Abs. 2 und 3,§ 16 Abs. 3,§ 19 Abs. 4 und 5,§ 20 Abs. 1,§ 23 Abs. 2,§ 23a Abs. 3,§ 23b,§ 25,§ 31 Abs. 1,§ 32 Abs. 1 Z 3a und § 33h Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 treten mit in Kraft. § 21a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit in Kraft. § 22 Abs. 6 und § 33g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 treten mit in Kraft. § 13 samt Überschrift, § 13h und § 27 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 treten mit außer Kraft. § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 gilt für Berichtigungsverfahren der Zuschlagsvorschreibung, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Berichtigung der Vorschreibung der Zuschlagsleistung zu seinen Gunsten nach dem bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse stellt. Für am anhängige Berichtigungsverfahren nach § 27 in Verbindung mit § 25 Abs. 7 sind die § 27 und 25 Abs. 7 in der zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(17) § 31a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel (Baustellendatenbank) zur Erfassung der in § 31a vorgesehenen Meldungen geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit festsetzen.

(18) Für die bis September 2012 laufende Funktionsperiode hat der Ausschuss die stellvertretenden Vorsitzenden (Obmänner) aus dem Kreis der Vorstandmitglieder zu wählen.

(19) § 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel (Baustellendatenbank) zur Erfassung der in § 31a vorgesehenen Meldungen geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit festsetzen. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem , tritt § 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, mit in Kraft. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem , tritt § 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, mit dem vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgestellten Zeitpunkt in Kraft.

(20) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit in Kraft.

(21) § 2 Abs. 1a,§ 4 Abs. 2 zweiter Satz,§ 4b,§ 5,§ 8 Abs. 1,§ 21 Abs. 2,§ 21a Abs. 2,§ 24 Z 3,§ 31 Abs. 4,§ 31a Abs. 1 und 2,§ 32 Abs. 1 sowie § 33h Abs. 1a und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 treten mit in Kraft. § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(22) Die Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 darf mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem in Kraft treten.

(24) § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit in Kraft.

(25) § 13a Abs. 5,§ 13k Abs. 4,§ 13l Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9,§ 13m bis § 13p,§ 21a Abs. 3,§ 21b,§ 22 Abs. 1a und 2a sowie § 31 Abs. 1a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit in Kraft. § 13l Abs. 5 tritt mit in Kraft. Leistungen gemäß den § 13l und 13m gebühren ab . Die Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m gebührt Arbeitnehmern bzw. für Arbeitnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1957. Der Zuschlag gemäß § 13o beträgt im Jahr 2014 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,8fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns.

(26) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2014 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2013 erhalten würde. In der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2013, treten in Kraft:

1. § 9 Abs. 4 und § 24 Z 4 mit ;

2. § 5 lit. b,§ 21a Abs. 2 und § 9 Abs. 3 mit ;

3. § 7 Abs. 2 und 6,§ 8 Abs. 2,§ 10 Abs. 1 und 1a,§ 11,§ 13j Abs. 2,§ 24 Z 5 sowie § 33f Abs. 2 mit ; gleichzeitig treten § 7 Abs. 5 und 5a außer Kraft.

(27) § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit in Kraft.

(28) § 2 Abs. 1 und 3,§ 4a Abs. 1 und 2,§ 8 Abs. 7,§ 9 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 13a Abs. 1 und 1a,§ 13c Abs. 5,§ 13l Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 13m Abs. 1 und 2, 13n Abs. 2, § 13o, die Überschrift des § 19,§ 19 Abs. 2a und 6,§ 25 Abs. 1b,§ 25a Abs. 7,§ 31 Abs. 4 und § 40 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2014 treten mit in Kraft. Endet das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom und kann der Antrag auf Urlaubsersatzleistung jedenfalls bis bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingebracht werden. Die Verrechnung der Urlaubsersatzleistung hat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse mit zu erfolgen; die Sozialversicherung beginnt abweichend von § 11 Abs. 2 ASVG mit . Der Zuschlag gemäß § 13o beträgt im Jahr 2014 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,8fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns.

(29) § 24 Z 3,§ 31 Abs. 3,§ 32,§ 33d Abs. 1, § 33g Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 treten mit in Kraft. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem ereignen.

(30) § 13k Abs. 1,§ 13l Abs. 1 Z 2,§ 13o Abs. 1 und § 21a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 22 Abs. 5,§ 23b Abs. 4,§ 23c, 23d, § 31a Abs. 1a und § 33h Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 treten mit in Kraft. § 13l Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 gilt für Antragstellungen, die sich auf einen Bezugsbeginn nach dem beziehen; für Antragstellungen, die sich auf einen Bezugsbeginn vor dem beziehen, gilt § 13l Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014.

(31) § 13a Abs. 1 Z 10 bis 12 und 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgsetzes BGBl. I Nr. 152/2015 treten mit mit in Kraft.

(32) § 1 Abs. 1,§ 2 Abs. 1a lit. a,§ 13a Abs. 1,§ 13m Abs. 1,§ 13n Abs. 2 bis 4,§ 13q,§ 15 Abs. 6,§ 16 Abs. 1,§ 22 Abs. 5,§ 25a Abs. 1,§ 29,§ 29a,§ 31 Abs. 2 und 4 sowie § 33h Abs. 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 13n Abs. 2 und 3 sowie § 13q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 sind auf Antragstellungen nach dem Ablauf des anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Amtsdauer der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016. § 24 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit in Kraft. § 21a Abs. 3, § 27 und § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 treten mit in Kraft. § 31a tritt mit in Kraft. § 33h Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 ist auf Gerichtsverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden.

(33) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit in Kraft.

(34) § 3c,§ 9 Abs. 3,§ 10,§ 13a,§ 13f,§ 13m Abs. 1 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017 treten mit in Kraft. § 8 Abs. 6,§ 13o Abs. 1,§ 19 Abs. 7 bis 9,§ 21a Abs. 4 und 4a,§ 22 Abs. 2a, 2b und 5a und § 25 Abs. 2 treten mit in Kraft. § 22 Abs. 1a tritt mit außer Kraft. § 3c ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem eintreten. § 22 Abs. 5a gilt für Meldeverstöße, die sich auf Zuschlagszeiträume nach dem beziehen.

(35) § 31a Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit in Kraft. § 33g Abs. 1 und 2 letzter Satz in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(36) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit in Kraft.

(37) Die § 8 Abs. 8, 31 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit in Kraft.

(38) § 8 Abs. 8,§ 9 Abs. 6,§ 13l Abs. 8,§ 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit in Kraft.

(39) § 39a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(40) § 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020 treten mit in Kraft.

(41) Die § 4 Abs. 1 sowie 13o Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2020 treten mit in Kraft. Die § 13i Abs. 4 und 13k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2020 treten mit in Kraft.

(42) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt rückwirkend mit in Kraft.

(43) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(44) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit in Kraft.

(45) § 17a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit in Kraft.

(46) § 39a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt rückwirkend mit in Kraft. Die § 3c, 10 Abs. 1 lit. b, 13c Abs. 8, 13l Abs. 1, 2, 2a, 5, 6 und 7, 13m samt Überschrift, 13n Abs. 3a, 4 und 5, 13o Abs. 2, 18a, 19 Abs. 4, 21 Abs. 3, 23 Abs. 2, 23a Abs. 1 und 3, 23b Abs. 2, 3, und 4, 24 Z 3, 29 Abs. 1 lit. a und b, 31 Abs. 1, 1a und 4, 31a Abs. 1, 2, 4 und 5, 32 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt VIb, § 33d Abs. 2, 33g Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 33h,§ 33h Abs. 1 und 2b, 33j samt Überschrift und 33k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 treten mit in Kraft. § 13o Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit Ablauf des außer Kraft. § 17a samt Überschrift tritt mit außer Kraft. § 13l Abs. 1, 2, 2a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 ist auf Antragstellungen nach dem Ablauf des anzuwenden. § 33j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 ist auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem begonnen haben. § 33k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 ist hinsichtlich der Sachbereiche Winterfeiertagsvergütung und Abfertigung für Arbeitsverhältnisse, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung mit beginnt. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Überbrückungsabgeltung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Überbrückungsabgeltungsverordnung), BGBl. II Nr. 289/2019, tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(47) Die § 20, 33g Abs. 1 und 33j, die Abschnittsbezeichnung vor § 34 sowie die § 34 bis 34d und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2021 treten mit in Kraft.

(48) Die § 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 5, 13m Abs. 3, 21 Abs. 3 Z 1 lit. a, 23e, 31, 34a Abs. 3, 34c Abs. 2 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 3 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2022 gestellt haben, gilt § 13m Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 73/2022. § 39b samt Überschrift tritt mit Ablauf des außer Kraft.

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